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Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW

Die für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörden sind verpflichtet, erlangte Kenntnisse über unerlaubtes Glücksspiel gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen. § 3 Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung § 3 Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung

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