Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW
Die für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörden sind verpflichtet, erlangte Kenntnisse über unerlaubtes Glücksspiel gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen. § 3 Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung § 3 Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung